Allgemeine Geschäftbedignungen stand 01.2022
Marvin Bock , Auf der Westhelle 18a, 58644 Iserlohn
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Verträge werden zwischen der Firma Fassaden Bock Marvin Bock oder eines durch Ihn Bevollmächtigen (im folgenden Auftragnehmer bezeichnet) und dem jeweiligen Kunden (im Folgenden als Auftraggeber bezeichnet) geschlossen. Verträge kommen durch ein Angebot des Auftragnehmers sowie einer dazu korrespondierenden schriftlichen oder mündlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers zustande. Der geschlossene Vertrag ist ein Dienstleistungsvertrag und kein Werkvertrag. Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform.
2. Abschluss
Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Den Vergabe- bzw. Auftragsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Auftragserteilung/ Vertragsabschluss widersprechen.
3. Leistungsinhalt
Die beauftragten Leistungen werden vom Auftragnehmer nach dem derzeitigen Stand der Technik verrichtet. Die Leistungsausführung erfolgt auf Basis von Ergebnissen einer Musterfläche / Probefläche, die im Zuge der Angebotslegung des Auftragnehmers erstellt worden ist. Da die Testfläche im unteren Bereich des Fassade angelegt wird, können die Ergebnisse in den oberen Teilen der Fassade von der
Musterfläche / Probefläche abweichen. Hierfür wird seitens des Auftragnehmers keine Gewährleistung übernommen. Der Leistungsinhalt ist die Algen- und Schimmelentfernung und nicht die Herstellung einer optisch einheitlichen Oberfläche. Anorganische Verschmutzungen und kleinere Fassadenschäden werden nur nach ausdrücklichem Angebot entfernt/ ausgebessert.
Es gelten ausschließlich die im Angebot / Auftrag aufgeführten Leistungsbeschreibungen.
4. Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet am Tag der Reinigung den zu reinigenden Bereich frei zu halten. Ein freier Zugang zum Grundstück, Gebäude und betroffener Flächen ist durch den Auftraggeber sicherzustellen. Das zur Leistungsausführung notwendige Frischwasser sowie ein Stromanschluss (230V) ist vom Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat auf Undichtigkeiten oder Beschädigungen der Fassade in Schriftform hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet nach durchgeführter Reinigung sämtliche Glasflächen, Fensterrahmen und Fenstebänke ehest zu reinigen.
5. Liefertermin
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Eventualitäten. Der Termin gilt erst dann als endgültiger Liefertermin, wenn dieser durch den Auftragnehmer mit entsprechender Ankündigungsfrist mitgeteilt wird. Die Ankündigung bedarf der Textform. Messengerdienste sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen. Unterbleibt die Ausführung der Arbeiten oder Teile davon aus Gründen die im Einflussbereich des Auftraggebers liegen, wird vom Auftragnehmer bis 5 Tage vor Reinigungstermin eine Ausfallentschädigung von 50% der gesamten Auftragssumme verrechnet. Mit jedem Tag mehr erhöht sich diese Summe um 5%. Zusätzliche Entschädigung für externe Mietgebühren werden durch den Auftragnehmer voll umgelegt.
Bei Verzögerungen des Auftrages, die im Einflussbereich des Auftraggebers liegen, steht es dem Auftragnehmer frei, etwaige Stehzeiten in Rechnung zu stellen. Am Liefertermin/ Tag der Reinigung ist der Auftraggeber dazu verpflichtet einen Ansprechpartner vor Ort zu stellen.
5. Ereignisse Höherer Gewalt/ Betriebsstörungen
Betriebsstörungen, sowohl in unserem Betrieb als auch im Betrieb eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Wirkung den Auftragnehmer von der Verpflichtung der Lieferung.
6. Preisgestaltung/ Zahlungsziel
Es gelten die im Angebot aufgeführten Preise. Es gelten die durch den Auftragnehmer im Angebot aufgeführten Zahlungsbedingungen. Diese betragen grundsätzlich 7 Tage nach Rechnungsstellung, ohne Abzug. Eine einseitige Kürzung oder ein Zahlungsaufschub durch den Auftraggeber, aufgrund von Beanstandung, Reklamationen oder Haftungsansprüchen ist nicht zulässig. Der Zahlungsverzug tritt automatisch, auch ohne Mahnung, ein. Insofern durch den Auftragnehmer kein Zahlungsziel definiert ist, so gilt das Zahlungsziel von 30 Tagen nach Rechungslegung. Die Verzugszinsen für verspätete Zahlungen betragen 6% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).
7. Abnahme
Nach Beendigung der beauftragten Leistungen ist der Auftraggeber dazu verpflichtet eine schriftliche Bestätigung/Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Wird dies trotz nachweislicher Aufforderung verweigert, gelten die Arbeiten als mängelfrei abgenommen. Der Auftraggeber selbst oder ein von ihm bestimmter Vertreter ist am der Tag der durchzuführenden Leistung dazu verpflichtet zur Abnahme anwesend zu sein. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet etwaige Handlungsbevollmächtigung zu überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen ab Abnahme der durchgeführten Leistungen angezeigt werden. Der Hinweis auf Nacherfüllung hat in Schriftform zu erfolgen.
8. Haftung
Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen soweit Deckung durch seine bestehende Haftpflichtversicherung besteht. Wird die Deckung abgelehnt oder übersteigt sie den von der Versicherung gedeckten Betrag, so ist der Auftragnehmer auf Haftung oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Somit haftet er nicht bei leichter Fahrlässigkeit oder Mangelfolgeschäden (Sach-, Personen- oder immaterielle Schäden). Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die im Zuge der Auftragsdurchführung entstehen können; insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Wasserschäden, die auf Undichtigkeiten von Fenstern, Türen, Dach, Fassade oder Mauerwerk zurückzuführen sind. Für Farbunterschiede der Oberfläche kann keine Haftung übernommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Fenster oder andere Glasflächen im Zuge der Reinigungsarbeiten verschmutzt werden können. Die Fensterreinigung und die Reinigung von Haustüren/ Haustüranlagen sollte ehest möglich nach dem Auftrag des Fassadenschutzes durchgeführt werden und ist kein Bestandteil der beauftragten Leistungen. Der Auftragnehmer haftet nicht bei verspäteter Glasreinigung/ Reinigung der Haustüranlagen.Die Verjährungsfrist für Mängel und Schadenersatz beträgt ein Jahr ab Abnahme der beauftragten Leistung.
9. Garantie/ Gewährleistung
Die Firma Fassaden Bock Marvin Bock garantiert dem Auftraggeber für eine Dauer von 3 Jahren ab Abnahmedatum eine algenfreie Fassade, Ausgenommen von dieser Garantie ist Algen- und Pilzwachstum, das auf falsches Lüftungsverhalten; Spritzwasser von direkt an der Fassade angrenzenden Gegenständen (zum Beispiel Mülltonnen, Blumentöpfen, etc.); bauliche Mängel (zum Beispiel zu kurze Fensterbänke/ Tropfkanten oder Dachüvertsände) zurückzuführen sind.
10. Gerichtsstand
Es gilt das sachlich und örtlich zuständige Gericht in Iserlohnals vereinbart. Für Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber als Konsumenten gilt das gültige Gesetz. Es wird ausdrücklich die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart.